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AGB

Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden (nachfolgender Veranstalter/Auftraggeber genannt)

und

Frauke Bornschein
Adresse: Nordhelmstraße 56, 26548 Norderney
Tel: +49 (0) 174 4744215
E-Mail-Adresse: BVT-Norderney@t-online.de

oder

Eirik Bornschein
Adresse: Nordhelmstraße 56, 26548 Norderney
Tel: +49 (0) 170 7280206

E-Mail-Adresse: BVT-Norderney@t-online.de
 

(nachfolgend Auftragnehmerin genannt)


ein Vertrag zu Stande. 
 

Für den Fall der Annullierung behalten wir uns vor bereits entstandene Kosten aller Art in Rechnung zu stellen.

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§1
Die Mietsache wird dem Veranstalter in einem einwandfreien, funktionstüchtigen und sicheren Zustand übergeben. Auf Wunsch wird die Funktion aller Einzelteile im Beisein des Veranstalters nochmals überprüft.

§2
Der Veranstalter haftet für die Mietsache vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe. Seine Haftung umfasst Schäden durch unsachgemäße Handhabung, groben Unfug, mutwillige Zerstörung, Diebstahl, sowie Elementarschäden. Bei Anschluss eigener Ton oder Mischpultquellen, so wie verstellen der Voreinstellungen geht jede Haftung an den Veranstalter. Beschädigte oder fehlende Komponenten werden zum Wiederbeschaffungspreis und nicht zum Zeitwert in Rechnung gestellt.

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass Auftragnehmerin die Funktion der Mietsachen überwacht, hat Auftragnehmerin die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere

1. kann Auftragnehmerin die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.

2. Auftragnehmerin kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen Auftragnehmerin herzuleiten.

3. können unsere Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.



§3
Der Dienstleister haftet nicht für Gehör- und sonstige Gesundheitsschäden die im Zusammenhang mit den verliehenen Geräten entstanden sind.

§4
Die Veranstaltungsräumlichkeiten müssen zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich sein oder der Veranstalter hat am vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung am Lager zu erscheinen. Sollten durch zu lange Wartezeiten wirtschaftliche Schäden entstehen, haftet der Veranstalter.

§5
Eventuelle GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Diese werden bei einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. öffentliche Partys gegen Eintritt) fällig und sind vom Auftraggeber bzw. Veranstalter zu entrichten.

 

§6
Falls Mitarbeiter oder Subunternehmer des Dienstleisters nach eigenem Ermessen die Sicherheit ihrer Person, der Materialien oder der Gäste nicht mehr gewährleistet sehen (z.B. stark alkoholisierte/randalierende/aggressive Personen) und der Veranstalter nach Aufforderung seitens des Personals keine oder keine erfolgreichen Maßnahmen ergreift, führt dies zum Ende der Dienstleistung(en) ohne Recht seitens des Veranstalters auf Rückerstattung jeglicher Kosten und/oder Schadensersatz. Liegt eine Gefahrensituation (z.B. durch stark alkoholisierte/randalierende/aggressive Personen) vor und ist der Veranstalter in kurzer Zeit nicht auffindbar und/oder nicht zurechnungsfähig, können Mitarbeiter oder Subunternehmer des Dienstleisters selbstständig und nach eigenem Ermessen die Veranstaltung beenden und gegebenenfalls Polizei- und Ordnungskräfte informieren. Dies führt zum Ende der Dienstleistung(en) ohne Recht seitens des Veranstalters auf Rückerstattung jeglicher Kosten und/oder Schadensersatz.

§7
Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die grob fahrlässig oder mutwillig durch den Veranstalter oder seinen Gästen verursacht werden, haftet der Veranstalter. Nach der Veranstaltung prüft der Dienstleister sämtliche Materialien auf Vollständigkeit, Funktion und Sauberkeit. Fällt eine Beanstandung an, für dessen Ursache der Veranstalter selbst oder seine Gäste verantwortlich sind, können die Kosten für die Rückstellung auf Originalzustand der Materialien vor der Veranstaltung dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen können bis zu 14 Tage nach Veranstaltungsende geltend gemacht werden. Insbesondere bei Diebstählen oder wirtschaftlichen Totalschäden haftet der Veranstalter und zahlt den Neupreis des beanstandeten Materials an den Dienstleister. Sofern der Dienstleister durch äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Veranstalter kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. Der Veranstalter hat für ausreichenden Schallschutz und Sicherheit zu sorgen und den Dienstleister bei Überschreiten der behördlich zugelassenen Emissionsgrenzwerte darauf aufmerksam zu machen. Insbesondere haftet und bürgt der Veranstalter zudem für sämtliche behördliche Maßnahmen, die infolge von Vernachlässigung der oben genannten und gesetzlicher Pflichten, vollzogen werden .Die Mitarbeiter und Subunternehmer des Dienstleisters handeln jederzeit, insbesondere auch bei privaten Veranstaltungen, nach den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV), der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO) und der Bauordnung. Werden vom Veranstalter eine oder mehrere dieser Vorschriften missachtet (z.B. fehlende Sekundärsicherungen bei Dekorationen, verstellte Fluchtwege, etc.), kann der Dienstleister seine Dienstleistung(en) verwehren oder abbrechen - Wiederherstellung einer vorschriftsgemäßen Veranstaltung nach DGUV, MVStättVO und der Bauordnung führt zur Wiederaufnahme der Dienstleistung(en).

§8
Bei Dienstleistungen, die mit einem Tagessatz abgerechnet werden, gilt allgemeines deutsches Recht in Bezug auf das Arbeitszeitengesetz. Insbesondere behält sich der Dienstleister vor, Dienstleistungen nach Überschreiten der zulässigen Arbeitszeiten abzubrechen oder ggfs. einen neuen Tagessatz abzurechnen. Ein Tagessatz entspricht dabei elf Stunden Arbeitszeit inklusive einer Stunde Pause. Falls elf Stunden Arbeitszeit überschritten werden, wird ein zweiter Tagessatz in gleicher Höhe ohne Abzüge in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer stimmt diesen Regelungen ausdrücklich zu und verpflichtet sich, zusätzliche Tagessätze unverzüglich im Zuge der gestellten Rechnung zu zahlen. Dies trifft nur dann zu, wenn keine anderen Vereinbarungen zwischen Dienstleister und Veranstalter getroffen wurden.

§9
Sofern der Veranstalter keine schriftlichen Einwände äußert, behält sich der Dienstleister vor, bei Projekten, bei denen der Großteil der Arbeit auf den Dienstleister entfällt, Bild-, Ton- und Videoaufnahmen vorzunehmen und diese zu Werbezwecken und sonstigen Zwecken zu verwenden und zu verbreiten. Ferner stimmt der Veranstalter ausdrücklich zu, zu Referenz- und Werbezwecken namentlich genannt werden zu dürfen.

§10
Der Vertrag wird in Deutsch abgefasst. Die weitere Durchführung der Vertragsbeziehung erfolgt in deutscher Sprache. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten mit Kunden, die kein Verbraucher, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, Sitz des Anbieters.

§11
Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiter, es sei denn, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Ausgenommen sind dabei die auf Seite 1 genannten Dienstleister. Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten. Die Zahlungsdaten werden an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weitergegeben. Soweit den Anbieter Aufbewahrungsfristen handels- oder steuerrechtlicher Natur treffen, kann die Speicherung einiger Daten bis zu zehn Jahre dauern. Auf Wunsch des Kunden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die personenbezogenen Daten gelöscht, korrigiert oder gesperrt. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Kunden ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Kunde an die entsprechende Adresse wenden:

Frauke Bornschein
Adresse: Nordhelmstraße 56, 26548 Norderney
Tel: +49 (0) 174 4744215
E-Mail-Adresse: BVT-Norderney@t-online.de

Oder 

Eirik Bornschein
Adresse: Nordhelmstraße 56, 26548 Norderney
Tel: +49 (0) 170 7280206

E-Mail-Adresse: BVT-Norderney@t-online.de



§12
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht. 

§13

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

 

(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß § 10 nach folgender Staffel als Schadenersatz an die Auftragnehmerin zu zahlen:

 

  1. Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% von der Gesamtsumme

  2. Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% von der Gesamtsumme

  3. Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% von der Gesamtsumme.

  4. Danach werden 100 % des Vertraglichen Mietpreises fällig.

 

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der Auftragnehmerin maßgeblich.

 

(4) Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der Auftragnehmerin kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

 

(5) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in Abs. 1-4, aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

 

(6) Zugunsten der Auftragnehmerin liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

 

  1. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

  2. der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

  3. der Auftraggeber bei vereinbarten Voraus- oder Teilzahlungen mehr als 5 Werktagen Tage in Verzug gerät;

  4. der Auftraggeber im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

  5. der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des neuen Auftrags nicht zu erwarten ist.

§14
Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der Regelungen des § 10 in Verbindung mit der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).

 

Bereits erbrachte Leistungen insbesondere Planungsleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, oder sofern nicht explizit geregelt nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten.

§15

Vertrauliche Informationen

 

  1. Der Begriff “vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung umfasst alle Informationen betreffend die Auftragnehmerin, ihren Geschäftsbetrieb, insbesondere die konkreten Pläne bei der Umsetzung der Show und ihre rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten, die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin oder von einem Dritten im Auftrag der Auftragnehmerin in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder anderer Form übermittelt werden oder worden sind. Insbesondere sind vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sämtliche Informationen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Auftragnehmerin geplanten Show bekannt werden.
     

  2. Nicht umfasst sind Informationen, die (i) öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers öffentlich bekannt werden; (ii) dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Übermittlung durch die Auftragnehmerin oder durch einen im Auftrag der Auftragnehmerin handelnden Dritten bereits rechtmäßig bekannt sind; (iii) der Auftraggeber rechtmäßig von einem (nicht im Auftrag der Auftragnehmerin handelnden) Dritten, der die Informationen nicht durch eine rechtswidrige Handlung erhalten oder offengelegt hat, erhält; oder (iv) der Auftraggeber unabhängig von, und ohne Nutzung der, oder Bezugnahme auf, vertrauliche(n) Informationen selbständig entwickelt hat.

 

(2) Nutzung der vertraulichen Informationen

 

  1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandelt und nur für den autorisierten Zweck oder gemäß späterer ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin genutzt werden. Er wird die Weitergabe von vertraulichen Informationen innerhalb der eigenen Organisation an Dritte der Auftragnehmerin auf “need-to-know-Basis” beschränken und vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Auftragnehmerin an Dritte außerhalb der eigenen Organisation weitergeben. Die Zustimmung der Auftragnehmerin gilt bei Dritten, die ggf. notwendigerweise im Rahmen des autorisierten Zwecks im Auftrag des Auftraggebers involviert werden und in Bezug auf die vertraulichen Informationen einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), als zugestanden.


  2. Falls der Auftraggeber aufgrund einer Gerichtsentscheidung, eines behördlichen Beschlusses oder einer Verfügung einer Aufsichtsbehörde rechtlich gezwungen wird, vertrauliche Informationen offenzulegen, so hat er die Auftragnehmerin davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten, es sei denn, eine solche Unterrichtung wäre rechtlich unzulässig. Er wird nur diejenigen vertraulichen Informationen offenlegen, deren Offenlegung rechtlich zwingend ist und er wird alles vernünftigerweise Erforderliche tun, um die weitere vertrauliche Behandlung der erzwungenermaßen offengelegten vertraulichen Informationen sicherzustellen.

 

(3) Eigentum an vertraulichen Informationen

 

Alle vertraulichen Informationen sowie die darin enthaltenen Texte, Informationen und Konzepte, die im Rahmen der Umsetzung der Show bekannt werden, verbleiben im alleinigen Eigentum der Auftragnehmerin. Über das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der vertraulichen Informationen im Rahmen des autorisierten Zwecks gemäß dieser Vereinbarung hinaus gewährt die Auftragnehmerin keinerlei Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte betreffend die vertraulichen Informationen an den Auftraggeber.

(4) Keine Zusicherung bzgl. Vollständigkeit

Der Auftraggeber erkennt an, dass die Auftragnehmerin durch die Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung einen schwerwiegenden Schaden erleiden könnte. Daher sichert der Auftraggeber der Auftragnehmerin zu, dass

 

  1. er der Auftragnehmerin sämtliche Schäden ersetzen wird, die ihr durch eine oder mehrere Verletzung(en) entstehen werden und

  2. er von der Auftragnehmerin auch auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sei es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im ordentlichen Prozessverfahren.

 

(5) Keine Verpflichtungen zur Herausgabe vertraulicher Informationen

 

Außer den in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Pflichten unterliegt die Auftragnehmerin weder irgendwelchen Rechtspflichten, insbesondere unterliegt sie keiner Pflicht zur Bereitstellung bestimmter vertraulicher Informationen, der Fortführung von Verhandlungen, oder der Offenlegung der Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung eines Angebotes. Es besteht keine Exklusivität betreffend der Verhandlungen.

§16

Gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
 

Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, hat die Auftragnehmerin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
 

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte der Auftragnehmerin durchgesetzt werden können.

§17

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform, eine Änderung in Textform (E-Mail, Fax, Brief) ist ausnahmsweise dann gültig wenn sie von der anderen Vertragspartei unverzüglich ebenfalls in Textform bestätigt wurde.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Beide Parteien sind nach dem Gebot von Treu und Glauben der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie werden nichts unternehmen was der anderen Partei oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte.

 

Im Schadensfall wird zum Schutz beider Parteien vereinbart, dass die Kommunikation mit der Presse und anderen Medien ausschließlich in Abstimmung mit der Unternehmenskommunikation (Presse- und Marketingverantwortliche) der Auftragnehmerin erfolgt.

§18

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet! Erfolgt eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, sind Auftragnehmerin berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.

§19

Bei unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet Auftragnehmerin nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.

Mit freundlichen Grüßen 

BVT Norderney - Bornschein GbR

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